Statuten
Kapitel I – Name, Sitz, Dauer
Artikel 1. Die Vereinigung trägt den Namen „Jugendbüro der Deutschsprachigen Gemeinschaft“ VoG, abgekürzt "Jugendbüro", und hat ihren Sitz im Quartum Center, Hütte 79/16 in 4700 EUPEN. Der zuständige Gerichtsbezirk ist der Gerichtsbezirk Eupen.
Die Vereinigung wird auf unbestimmte Zeit gegründet.
Kapitel II – Zielsetzung und Aufgabenbereich der Vereinigung
Artikel 2. Die Vereinigung setzt sich die Information und Beratung der Jugend des Gebietes deutscher Sprache zum Ziel, in allen Bereichen die die Jugend betreffen.
Artikel 3. Sie wurde auf Beschluss des Rates der deutschsprachigen Jugend gegründet und führt ausschließlich Aufträge aus, die ihr vom RdJ oder vom Verwaltungsrat der Vereinigung erteilt werden.
Kapitel III - Mitgliedschaft
Artikel 4. Die Mitglieder des Jugendbüros setzen sich wie folgt zusammen:
- maximal 9 Mitglieder des Rates der deutschsprachigen Jugend, wovon mindestens 1 Person dem Präsidium des Rates der deutschsprachigen Jugend angehören muss;
- maximal 4 Kooptierte, die von der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden (aus den Personen, die entweder von den anerkannten Jugendeinrichtungen vorgeschlagen wurden oder sich aus eigener Initiative gemeldet haben);
- 1 vom Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestimmte Person;
- 1 von der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestimmte Person.
Der Aufruf, worauf alle anerkannten Jugendeinrichtungen interessierte Personen zur Kooptation in die Generalversammlung vorschlagen können, und worauf sich des Weiteren Personen aus eigener Initiative melden können, muss mindestens alle zwei Jahre erfolgen.
Artikel 5 : Es ist kein Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Kapitel IV – Der Verwaltungsrat
Artikel 6: Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat von mindestens 3 Personen und maximal 7 Personen verwaltet, wovon mindestens 1 Vertreter des Präsidiums des Rates der deutschsprachigen Jugend, 1 Person als Vertretung der Regierung und 1 Person als Vertretung des Ministeriums angehören.
Die Mitglieder, die vom Ministerium und der Regierung der DG bestimmt wurden, können im Verwaltungsrat zusammen nur maximal eine Stimme bei Abstimmung abgeben.
Die Generalversammlung wählt den Vorsitzenden, den Schriftführer, den Kassierer und die Beisitzer für die Dauer von einem Jahr. Die Funktion des Vorsitzenden darf nicht von einer Person wahrgenommen werden, die ein politisches Mandat ausübt, Angestellte von politischen Mandatsträgern ist oder Regierung oder Ministerium im Verwaltungsrat vertritt.
Artikel 7. Der Verwaltungsrat entscheidet über alle die Vereinigung betreffenden Angelegenheiten, mit Ausnahme derjenigen, die durch das Gesetz, diese Statuten oder eine innere Geschäftsordnung ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Die Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit liegt die Entscheidung beim Vorsitzenden.
Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden auf Antrag eines Verwaltungsratsmitgliedes einberufen.
Artikel 8. Der Verwaltungsrat kann ein Mitglied oder einen Angestellten der Vereinigung mit der täglichen Verwaltung beauftragen und mit einfacher Stimmenmehrheit wieder entziehen. Der Bevollmächtigte trägt die volle Verantwortung und hat dem Verwaltungsrat über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.
Artikel 9. Alle die Vereinigung bindenden Akte müssen vom Verwaltungsrat genehmigt und durch den Vorsitzenden oder zwei Verwaltungsratsmitglieder unterzeichnet werden.
Kapitel V – Die Generalversammlung
Artikel 10. Die Generalversammlung wird auf Beschluss des Verwaltungsrates einberufen. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt, kann aber auf Antrag eines Drittels der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes jederzeit einberufen werden.
Artikel 11. Statutenänderungen, die Zielsetzung oder Aufgabenbereich, Mitgliedschaft oder Zusammenarbeit mit dem Rat der deutschsprachigen Jugend betreffen, können nur durch Vierfünftelmehrheit der Generalversammlung nach Zustimmung des Plenums des RdJ beschlossen werden.
Sämtliche anderen Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit liegt die Entscheidung beim Präsidenten.
Artikel 12. Der Verwaltungsrat legt der Generalversammlung einmal im Jahr die Konten des vergangenen Geschäftsjahres und einen Vorschlag für das Budget des kommenden Geschäftsjahres vor, die von der Generalversammlung gutgeheißen werden müssen.
Die Protokolle der Generalversammlungen werden in einem besonderen Register festgehalten, im Sitz der Vereinigung aufbewahrt und können jederzeit von den Mitgliedern eingesehen werden.
Kapitel VI – Die Zusammenarbeit mit dem Rat der deutschsprachigen Jugend
Artikel 13. Die Aufträge, die die Vereinigung vom Rat der deutschsprachigen Jugend erhält, werden durch Abkommen zwischen dem Rat der deutschsprachigen Jugend oder seinem Präsidium und der Vereinigung geregelt.
Im Rahmen der im Abkommen festgelegten finanziellen und materiellen Mittel verpflichtet sich die Vereinigung die beschriebenen Aufträge auszuführen.
Kapitel VII – Sonstige Bestimmungen
Artikel 14. Bei freiwilliger Auflösung der Vereinigung im Rahmen des Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 ernennt die Generalversammlung zwei Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.
Die nach aller Schuldbereinigung verbleibenden Aktiva fallen der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu.
Artikel 15. Der Verwaltungsrat kann der Generalversammlung einen Vorschlag für eine innere Geschäftsordnung vorlegen, deren Annahme oder Abänderung mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgt.
Artikel 16. Alle Fragen, die nicht durch die vorliegenden Satzungen oder eine innere Geschäftsordnung geregelt sind, werden gemäß der Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 geregelt.









